Willkommen bei Collabeez!
Collabeez ist ein interdisziplinäres, strategisches Kollektiv, das nach sozialer, ökologischer und ökonomischer Nachhaltigkeit strebt. Wir stellen uns klar gegen Green- und Social-Washing und freuen uns, diese Einstellung auch in unserer Vertragsbeziehung mit Auftraggeber:innen leben zu können.
Collabeez® Einzelunternehmerin Deborah Liebzeit, Jarrestraße 43, 22303 Hamburg (nachfolgend „COLLABEEZ“) bietet ganzheitliche Unternehmensberatung und operative Unterstützung in den Bereichen wertebasierte Kommunikation (Online-Marketing, Branding, Social Media, E-Commerce), Organisationsentwicklung und Nachhaltigkeit.
Vertragspartner von COLLABEEZ sind „Auftraggeber:in“, die beabsichtigen, Leistungen von COLLABEEZ in Anspruch zu nehmen.
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden zusammen mit dem jeweiligen Angebot über die dort aufgeführten Leistungen („Angebot“) und den zugehörigen besonderen Bedingungen sowie ggf. weiteren vertraglichen Abreden den zwischen COLLABEEZ und dem/der Auftraggeber:in geschlossenen Vertrag („Vertrag“).
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Leistungen an den/die Auftraggeber:in ohne, dass es einer erneuten Vereinbarung hierzu bedarf.
1.3. Geschäftsbedingungen der/des Auftraggeber:in oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn COLLABEEZ ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der/die Auftraggeber:in auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des/der Auftraggebers:in oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2.1. Das Angebot von COLLABEEZ ist freibleibend und unverbindlich, sofern es nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet ist oder eine bestimmte Annahmefrist enthält.
2.2. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebotes binnen einer Frist von fünf (5) Werktagen nach dessen Übermittlung an den/die Auftraggeber:in durch den/die Auftraggeber:in zustande.
3.1. COLLABEEZ darf Leistungen durch Unterbeauftragung an Dritte („Subunternehmer:innen“) erbringen. Grundsätzlich übernimmt COLLABEEZ die Beauftragung der Dritten und wickelt die entsprechende Leistungserbringung in eigener Verantwortung ab. Sollte im Einzelfall ein unmittelbarer Vertrag zwischen Auftraggeber:in und Dritten zustande kommen, übernimmt COLLABEEZ auf Wunsch des/der Auftraggeber:in auch die entsprechende Koordination sowie die Abwicklung dieser Leistungen. In diesem Fall sind Dritte gegenüber dem/der Auftraggeber:in jedoch selbst verantwortlich für ihre Leistungserbringung und der/die Auftraggeber:in übernimmt sämtliche Rechte und Pflichten aus dem entsprechenden eigenen Vertragsverhältnis.
3.2. Die im Angebot aufgeführten Leistungen kann COLLABEEZ in einer Leistungsbeschreibung konkretisieren. Die Leistungsbeschreibung ist Bestandteil des Vertrages.
3.3. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarte Leistung aufgrund veränderter technischer, rechtlicher oder tatsächlicher Anforderungen und Bedarfe und/oder dem technischen Fortschritt während der Laufzeit des Vertrages durch COLLABEEZ im notwendigen Umfang angepasst werden darf.
3.4. Die Ausübung des Leistungsbestimmungsrecht ist nur zulässig, soweit COLLABEEZ die berechtigten Interessen des Auftraggebers berücksichtigt.
3.5. Durch Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts darf nicht der Kern der Leistungserbringung zum Nachteil des/der Auftraggebers:in eingeschränkt werden.
3.6. Nicht abgerufene Leistungen von COLLABEEZ verfallen mit Ende des folgenden Quartals.
4.1. Grundsätzlich erbringt COLLABEEZ Leistungen als Dienstleistungen. Sollte COLLABEEZ im Einzelfall einen Erfolg mit den erbrachten Leistungen schulden, wird dies im Angebot klar skizziert. Das Schulden eines Erfolges zeichnet sich in der Regel dadurch aus, dass COLLABEEZ von der/dem Auftraggeber:in damit beauftragt wird, ein konkretes Ergebnis herzustellen, dessen gewünschten Kriterien der/die Auftraggeber:in COLLABEEZ vorab genau nennt und COLLABEEZ sich im Gegenzug verpflichtet, dieses Ergebnis zu dem vereinbarten Honorar herzustellen. Liegt also eine solche Werkleistung im Einzelfall vor, gewährleistet COLLABEEZ, dass diese frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.
4.2. Im Rahmen der Gewährleistung gelten die Vorschriften für die Mängelhaftung für Werkleistungen gem. §§ 634 ff. BGB. Sollte der/die Auftraggeber:in Mängel am COLLABEEZ Leistungsergebnis feststellen, also Fehler, die so sehr von der vereinbarten Beschaffenheit des Leistungsergebnisses abweichen, dass der/die Auftraggeber:in dieses nicht als vertragsgemäß abnehmen kann, so hat COLLABEEZ diese im Rahmen der vereinbarten Kosten zu beheben.
4.3. Werkleistungen unterliegen der Abnahme gem. den Regelungen des § 640 BGB. Die Abnahme hat zu beginnen, wenn COLLABEEZ dem/der Auftraggeber:in das Leistungsergebnis als abnahmebereit zur Verfügung stellt. Die Abnahmefrist beträgt 7 Werktage. Anschließend gilt das Leistungsergebnis als abgenommen. Eine Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Es besteht insoweit Gestaltungsfreiheit.
4.4. Soweit nicht jeweils abweichend vereinbart, muss unser Leistungsergebnis dem anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.
5.1. An den COLLABEEZ Leistungen und deren Ergebnissen räumt COLLABEEZ dem/der Auftraggeber:in die im Angebot genannten Nutzungsrechte ein. Hierüber hinausgehende Nutzungen sind gesondert zu vergüten.
5.2. Sollten im Angebot keine Nutzungsrechtevereinbarungen genannt sein, erhält der/die Auftraggeber:in die für den konkreten Auftragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an COLLABEEZ Leistungen und Ergebnissen. Das Recht zur Übertragung ist hiermit nicht verbunden. COLLABEEZ Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nicht ohne Einwilligung geändert werden.
5.3. Vorgenannte Rechteeinräumung gilt nur solange und soweit COLLABEEZ Inhaber dieser Rechte und Nutzungsrechte ist oder aus sonstigen Gründen berechtigt ist, eine Rechteeinräumung vorzunehmen. Sollte es Beschränkungen in der Nutzung aufgrund der COLLABEEZ zustehenden Rechteeinräumung geben, hat der/die Auftraggeber:in diese selbstständig zu beachten.
5.3. Die Rechteeinräumung nach Abs. 1 gilt grds., also sollten die Vertragspartner dies nicht gesondert vereinbart haben, nicht exklusiv. Die COLLABEEZ bleibt vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern, in jedem Fall berechtigt, sämtliche während der Geschäftsbeziehungen mit der/die Auftraggeber:in und an den/die Auftraggeber:in zur Vertragserfüllung erbrachten Leistungen, insbesondere Ideen, Entwürfe und Gestaltungen, Designs, Dateien etc. in abgeänderter Art und Weise im Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit anderen Auftraggeber:innen zeitlich und räumlich unbeschränkt nach eigenem Belieben zu nutzen, zu verwerten, weiter zu übertragen oder in sonst einer Form unbeschränkt damit umzugehen. Dies gilt insbesondere für strategische Methoden, Designs und Illustrationen. Diese kann COLLABEEZ nach Belieben weitervermarkten und über gesonderte Vergütungsvereinbarungen zudem an der durch den/die Auftraggeber:in erfolgenden Nutzung entsprechend partizipieren.
5.4. Sollte COLLABEEZ Dritte in eigener Verantwortung zur Erfüllung der Leistungspflichten aus der Geschäftsbeziehung mit dem/der Auftraggeber:in heranziehen, wird COLLABEEZ sicherstellen, dass COLLABEZ und der/die Auftraggeber:in deren Rechte, Nutzungsrechte sowie weitere an der Leistungserfüllung durch die Dritten entstehenden Rechte einräumt, überträgt und/oder zur unbeschränkten sowie zeitlich und räumlich unbegrenzten Nutzung gewähren lässt.
5.5. Sollte der/die Auftraggeber:in gegen die vorgenannten Rechteeinräumungen und ggf. deren Beschränkungen verstoßen und sollte COLLABEEZ aufgrund dieses Verstoßes von Dritten in Anspruch genommen werden, hast der/die Auftraggeber:in COLLABEEZ von jeglicher diesbezüglicher Haftung auf erstes Anfordern freizustellen und ggf. auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung zu begleichen.
6.1. Der:die Auftraggeber:in ist verpflichtet, COLLABEEZ die im Angebot genannte Vergütung zu zahlen. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
6.2. Die Vergütung ist sofort fällig und ohne Abzug spätestens vierzehn (14) Tage nach Zugang der Rechnung auf das von COLLABEEZ angegebene Konto zu zahlen. Auf Anfrage der Auftraggeber:in kann eine monatliche Zahlungsweise mit einem Aufschlag von 10 % der Gesamtvergütung vereinbart werden.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, rechnet COLLABEEZ Projekte und Teil-Leistungen auf Grundlage der jeweiligen aktuell gültigen Sätze nach Stundenaufwand ab. Die Stundensätze können jederzeit bei COLLABEEZ abgefragt werden. Die Stundensatzliste wird dem Kunden auf Wunsch auch gerne zugeschickt.
Reisekosten und Spesen sowie gesondert in Auftrag gegebene Leistungen werden dem Auftraggeber:in im jeweiligen Folgemonat in Rechnung gestellt.
6.3. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.4. Kommen Auftraggeber:innen mit Zahlungen in Verzug, kann COLLABEEZ Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. erheben. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6.5. COLLABEEZ ist berechtigt, die vertraglich vereinbarte Vergütung frühestens 6 Monate nach Beginn der Vertragslaufzeit anzupassen. Die Höhe der Anpassung ist dem/der Auftraggeber:in schriftlich oder in Textform spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen mitzuteilen. Die Höhe der Anpassung wird COLLABEEZ nach billigem Ermessen unter Einbeziehung der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, vornehmen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich beispielsweise die Kosten für die Beschaffung von Hard- und Software sowie Energie, die Nutzung von Kommunikationsnetzen oder die Lohnkosten erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Der/Die Auftraggeber:in hat das Recht, dieser Erhöhung zuzustimmen oder diese abzulehnen. Bei Ablehnung erfolgt die Leistungserbringung wie im Angebot vereinbart. Darüberhinausgehende Leistungen kann COLLABEEZ verweigern und den Vertrag mit dem/der Auftraggeber:in nach Erfüllung der vereinbarten Leistungspflichten beenden.
7.1. Auftraggeber:innen gewährleisten, alle erforderlichen Beistellungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und ohne Kosten für COLLABEEZ zu erbringen.
7.2. Auftraggeber:innen gewährleisten, Mitarbeiter:innen von COLLABEEZ und von möglichen Subunternehmer:innen in größtmöglichem Umfang bei den zu erbringenden Leistungen zu unterstützen. Die beinhaltet unter anderem, dass Auftraggeber:innen gewährleisten, eine:n qualifizierten Expert:in zur Unterstützung und Koordination zur Verfügung stellt und COLLABEEZ rechtzeitig alle notwendigen Informationen zukommen lässt.
7.3. Erbringen Auftraggeber:innen eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstandenen Schäden und Aufwendungen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) von Auftraggeber:innen zu tragen.
7.4. Auftraggeber:innen sind verpflichtet, Dateien und Datenträger inhaltlich und technisch einwandfrei – insbesondere frei von Schadprogrammen (z.B. „Viren“) – zur Verfügung zu stellen und für mögliche Verstöße gegen diese Verpflichtung COLLABEEZ sämtliche Schäden zu ersetzen sowie COLLABEEZ von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
7.5. Auftraggeber:innen sind verpflichtet, ihre Daten regelmäßig, spätestens mit Vertragsende auf eigenen Systemen zu sichern.
7.6. Auftraggeber:innen sind verpflichtet, sich rechtskonform zu verhalten. d.h. seine vertraglichen Pflichten und alle anwendbaren gesetzlichen Vorschriften einhalten, insbesondere gegenüber COLLABEEZ, den Endkunden, Interessenten und anderen Dritten. Sofern Auftraggeber:innen gesetzlich zum Nachweis der Einhaltung bestimmter Vorgaben verpflichtet ist, führt er diesen Nachweis auch gegenüber COLLABEEZ, soweit zulässig. Als Nachweis genügen Zertifikate oder Prüfberichte, sofern gesetzlich keine strengeren Anforderungen bestehen.
7.7. Im Hinblick auf die Kreation und das Design von Logos, Marken, Designs oder Unternehmenskennzeichen sind Auftraggeber:innen dafür verantwortlich, die rechtliche und gesetzliche Zulässigkeit einzuhalten. Das bedeutet etwa, dass Auftraggeber:innen markenrechtliche Prüfungen durchführen müssen oder auch sicherstellen, dass die Nutzung der Leistungen von COLLABEEZ nicht gegen die Rechte Dritter verstößt.
8.1. COLLABEEZ haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbegrenzt für Schadens- und Aufwendungsersatz fü. COLLABEEZ haftet ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen unbegrenzt für Schäden, die durch arglistiges Verhalten, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.
8.2. Für sonstige Schäden haftet COLLABEEZ ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet COLLABEEZ nur, soweit vertragswesentliche Pflichten (sog. Kardinalpflichten) verletzt werden. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der/die Auftraggeber:in regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
8.3. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von COLLABEEZ
für Beratungsfehler begrenzt auf den Höchstbetrag der Deckungssumme der Vermögenschaden- Versicherung von EUR 5.000,00 pro Schadensfall.
8.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem
Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von COLLABEEZ.
Der/die Auftraggeber:in verpflichtet sich das qualifizierte Personal von COLLABEEZ während der Laufzeit des Vertrags nicht abzuwerben. Als Abwerbung gilt bereits die Abgabe eines konkreten Angebots für ein anderes Beschäftigungsverhältnis.
9.2. Die zum qualifizierten Personal gehörende Person wird von dem/der Auftraggeber:in bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung – gleich aus welchem Rechtsgrund – des Beschäftigungsverhältnisses zwischen COLLABEEZ und ihr nicht beschäftigt, es sei denn COLLABEEZ hat die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführt oder dieser im Einzelfall vorher schriftlich (§ 126 Abs. 1 BGB) zugestimmt.
10.1. COLLABEEZ ist berechtigt, den/die Auftraggeber:in im Rahmen der gesetzlichen Grenzen als Referenz zu nennen („Referenznennung“). Die Referenznennung beinhaltet unter anderem: Nennung des Firmennamens und Darstellung aktueller sowie vergangener Firmenlogos und Marken.
10.2. Der/Die Auftraggeber:in räumt COLLABEEZ und mit COLLABEEZ verbundenen Unternehmen für die Referenznennung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der hierfür erforderlichen Namens- und Markenrechte ein.
10.3. Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für einen Zeitraum von vier Jahren nach
Vertragsbeendigung fort.
Textform Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für Änderungen dieser Textformklausel.
12.1. Organisatorische Absprachen werden die Vertragsparteien nach Abschluss des Vertrages einvernehmlich treffen. Die Vertragsparteien sind sich einig, konkrete Vereinbarungen, die die Zusammenarbeit – insbesondere Terminabsprachen – betreffen, in Textform (§ 126b BGB) festzuhalten.
12.2. Soweit zutreffend, ist der/die Auftraggeber:in verpflichtet, das von COLLABEEZ zur Verfügung gestellte Ticketsystem für alle Mitteilungen im Rahmen des Vertrags zu nutzen.
Zur Durchführung der Geschäftsbeziehung, zur Erfüllung der hieraus für COLLABEEZ resultierenden Verpflichtungen sowie aus berechtigtem Interesse verarbeitet COLLABEEZ die personenbezogene Daten („pbD“) des/der Auftraggeber:in und seinen/ihren Mitarbeiter:innen. Mit den in diesem § 9 genannten Datenschutzhinweisen erfüllt COLLABEEZ ihre Pflichten aus Art. 12 ff. DSGVO.
Die pbD, die COLLABEEZ verarbeitet, sind insbesondere der Name, die Adresse, die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer, berufsbezogene Informationen der Ansprechperson, pbD im Zusammenhang mit anderen personenbezogenen Merkmalen zur Ermittlung der geeigneten Auftragsleistungen sowie ggf. weitere pbD, soweit sie auf eine natürliche Person im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO bezogen sind. Die Zwecke, zu denen COLLABEEZ die pbD verarbeitet, werden im Folgenden erläutert.
Die pbD des/der Auftraggebers:in werden zur Erfüllung der genannten Zwecke grundsätzlich für die Dauer dieses Vertrags gespeichert sowie für einen angemessenen Zeitraum hierüber hinaus. Dieser Zeitraum bestimmt sich u.a. danach, ob ggf. noch nachvertragliche Ansprüche geltend gemacht werden müssen, spezifische Anforderungen und Anfragen, resultierend aus der Zusammenarbeit mit dem/der Auftraggeber:in, bedient werden müssen bzw. auch danach, ob gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.
Der/Die Auftraggeber:in kann gegenüber COLLABEEZ die in Art. 15 ff. DSGVO genannten Betroffenenrechte, also insbesondere das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO), Einschränkung (Art. 18 DSGVO) von pbD sowie ggf. das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) geltend machen. Darüber hinaus hat der/die Auftraggeber:in das Recht nach Art. 77 DSGVO, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn er/sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung von pbD durch COLLABEEZ gegen die DSGVO verstößt.
14.1. Laufzeit
Die Dauer der Geschäftsbeziehung zwischen dem/der Auftraggeber:in und COLLABEEZ, richtet sich nach der Dauer bzw. der Laufzeit des hierunter durchzuführenden Auftrags. Nach Abschluss des Auftrags und vollständiger Erbringung der jeweiligen vereinbarten Leistungspflichten, endet die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien automatisch.
Für dauerhaft zu erbringende Leistungen können hiervon abweichend feste Laufzeiten vereinbart werden. Sollten diese Laufzeiten dann nicht 3 Monate vor Ablauf gekündigt werden, verlängern sie sich um die ursprüngliche Laufzeit.
Während der Dauer eines Auftrags kann die Geschäftsbeziehung von jeder Partei nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Sollte COLLABEEZ von diesem Kündigungsrecht Gebrauch machen, besteht kein Recht zur Geltendmachung von Schadensersatz-ansprüchen wegen der vorzeitigen Beendigung der Geschäftsbeziehung. Die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erbrachten Leistungen sind ordnungsgemäß abzurechnen und zu vergüten.
Im Falle der außerordentlichen Kündigung durch den/die Auftraggeber:in ist COLLABEEZ berechtigt, das vereinbarte Honorar für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen (ggf. anteilig) zu verlangen. Sollte die außerordentliche Kündigung auf dem Fehlverhalten oder einer wesentlichen Vertragsverletzung seitens des/der Auftraggeber:in beruhen, ist COLLABEEZ darüber hinaus berechtigt, die Schäden und die Aufwendungen ersetzt zu verlangen, die COLLABEEZ dadurch entstehen, dass COLLABEEZ auf den Fortbestand der Geschäftsbeziehungen vertraute.
14.2 Liefertermine
Liefertermine sind nur verbindlich, wenn COLLABEEZ schriftlich und ausdrücklich die Gewähr für die Einhaltung eines bestimmten Termins übernommen hat. Die bloße Angabe eines Datums ist keine Gewährübernahme, sondern eine unverbindliche Benennung des voraussichtlichen Liefertermins.
Die Einhaltung fest vereinbarter Liefertermine setzt zudem voraus, dass alle erforderlichen Genehmigungen, von dem/der Auftraggeber:in zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des/der Auftraggebers:in, rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden.
Fixgeschäfte werden grundsätzlich nicht geschlossen, es sei denn, es sei ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung und Leistung COLLABEEZ verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige von COLLABEEZ nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Das gilt entsprechend auch dann, wenn sich COLLABEEZ beim Eintritt eines dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet.
Bei einer Dauer der Leistungsverhinderung im Sinn von Ziffer 5 von mehr als 3 Monaten sind COLLABEEZ und der/die Auftraggeber:in, bei Nichteinhaltung des Liefertermins aus anderen als den in Ziffer 5 genannten Gründen nur der/die Auftraggeber:in, berechtigt, hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferung vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung für den Rücktritt durch den/die Auftraggeber:in ist, dass er/sie COLLABEEZ schriftlich eine angemessene (mindestens drei Wochen lange) Nachfrist gesetzt hat. Die Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung setzt zusätzlich voraus, dass der/die Auftraggeber:in in der Nachfristsetzung ausdrücklich angekündigt hat, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
COLLABEEZ ist zur vorzeitigen Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können von COLLABEEZ sofort fakturiert werden.
14.3. Kündigung
Für COLLABEEZ liegt ein zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigender wichtiger Grund insbesondere darin, dass der/die Auftraggeber:in eine erforderliche Mitwirkungshandlung zur Erfüllung des Vertrags nicht binnen einer von COLLABEEZ bestimmten angemessenen Frist ausgeführt hat, sofern COLLABEEZ bei Bestimmung der Frist die vorzunehmende Handlung konkret bezeichnet und erklärt hat, dass den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde.
15.1. Im Fall von Widersprüchen verschiedener Bestandteile dieses Vertrages gehen die Bestimmungen des Angebots vor. Vertragliche Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen den besonderen Bedingungen für weitere Leistungen vor.
15.2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages und/oder seiner Änderungen beziehungsweise Ergänzungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt. Die Parteien trifft bei Unwirksamkeit einer Bestimmung die Pflicht, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
15.3. Der Vertrag gibt die Vereinbarungen zwischen den Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand abschließend und vollständig wieder und ersetzen alle vorangegangenen schriftlichen, mündlichen und konkludenten Vereinbarungen, Übereinkünfte oder Abreden. Nebenabreden, schriftlich, mündlich oder konkludent, wurden nicht getroffen.
15.4. Auf den Vertrag und sämtliche außervertraglichen Angelegenheiten oder Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag oder den Leistungen ergeben, findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg, Deutschland, oder nach Wahl von COLLABEEZ, (i) das Gericht, bei dem die mit der Erbringung der Leistungen schwerpunktmäßig befasste Niederlassung von COLLABEEZ ihren Sitz hat oder (ii) die Gerichte an dem Ort, an dem der/die Auftraggeber:in ihren Sitz hat.
Diese besonderen Bedingungen der COLLABEEZ für externe Sparring-Expert:innen & Subunternehmen gelten für die Leistungen von externen Beauftragten, freien Mitarbeitenden oder Subunternehmen durch COLLABEEZ und ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der COLLABEEZ GmbH.
2.1. COLLABEEZ stellt in dem im Angebot spezifizierten Umfang für den Auftraggeber:in für die Bestellung von externen Expert:innen, externen Beauftragten (z.B. Nachhaltigkeitsbeauftragte) natürliche Personen, und Subunternehmen welche die zur Wahrnehmung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.
2.2. Zur Aufnahme der Tätigkeit nimmt COLLABEEZ Kontakt mit einem von dem/der Auftraggeber:in zu benennenden Ansprechpartner:in auf („Onboarding“). Das Onboarding erfolgt in der Regel innerhalb von 7-14 Tagen nach Vertragsschluss, frühestens am Tag des Beginns der Vertragslaufzeit.
2.3. Externe Expert:innen sind berechtigt, sich bei der Erbringung der geschuldeten Leistungen durch geschultes Hilfspersonal unterstützen zu lassen. Auftraggeber:innen haben keinen Anspruch auf die Betreuung durch eine:n bestimmten externe:n Expert:in.
3.1. Ist für COLLABEEZ erkennbar, dass ein:e externe Expert:in die Tätigkeit künftig nicht fortführen oder für einen durchgehenden Zeitraum an der Leistungserbringung für den Auftraggeber:in gehindert sein wird, wird COLLABEEZ dies der/dem Auftraggeber:in mitteilen. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass in einem solchen Fall ein Wechsel in der Person der externen Expert:in notwendig ist. Der/die Auftraggeber:in bestellt – soweit erforderlich – die/den bisherigen externen Expert:in zum Tag seines/ihres Ausscheidens oder seines/ihres Verhinderungsbeginns ab und bestellt den von COLLABEEZ zu benennenden neuen externe Expert:in.
3.2. Ziff. 3.1 gilt entsprechend, falls externe Expert:innen gegenüber dem/der Auftraggeber:in ihr Amt niederlegen sollten. Wird das Amt mit sofortiger Wirkung niedergelegt, gilt Ziff. 3.1 mit der Maßgabe, dass der Wechsel der externen Expert:in unverzüglich zu vollziehen ist.
3.3. Externe Expert:innen berichten an die höchste Managementebene des/der Auftraggebers/in. Externe Expert:innen verpflichten sich zur besonderen Verschwiegenheit über die ihnen zu Kenntnis gelangten Sachverhalte und Geschäftsgeheimnisse, soweit sie nicht davon durch die Betroffenen befreit werden.
4.1. Auftraggeber:innen verpflichten sich, COLLABEEZ und externe Expert:innen bei der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen zu unterstützen – insbesondere alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
4.2. Auftraggeber:innen werden keinerlei Weisungsrechte gegenüber externe Expert:innen oder deren Hilfspersonal eingeräumt. Einer weitergehenden Eingliederung externe Expert:innen als diese zur Wahrnehmung ihrer vertraglichen oder gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, wird sich der Auftraggeber:innen in Ansehung aller für COLLABEEZ tätigen Personen enthalten.
5.1. COLLABEEZ und externen Expert:innen werden keinerlei Weisungsrechte gegenüber
der Arbeitnehmer:innen der Auftraggeber:innen und keine Rechte zur Vertretung der Auftraggeber:innen eingeräumt.
5.2. COLLABEEZ sichert Auftraggeber:innen zu, externen Expert:innen und deren Hilfspersonal keine Weisungen in Bezug auf die Ausübung ihres jeweiligen Fachwissens (z.B. auf dem Gebiet des Datenschutzes oder ESG-Compliance) zu erteilen.
5.3. Externe Expert:innen dürfen jederzeit ihren Kooperationspflichten mit staatlichen Stellen (z.B. Aufsichtsbehörden) und in ihrem Tätigkeitsbereich liegenden Meldepflichten (z.B. gem. Art. 33 DSGVO) nachkommen.
Stand: 25. August 2023